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   BFH, 14.11.2007 - II R 2/06   

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https://dejure.org/2007,9746
BFH, 14.11.2007 - II R 2/06 (https://dejure.org/2007,9746)
BFH, Entscheidung vom 14.11.2007 - II R 2/06 (https://dejure.org/2007,9746)
BFH, Entscheidung vom 14. November 2007 - II R 2/06 (https://dejure.org/2007,9746)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    GrEStG § 1; ; GrEStG § 16; ; GrEStG § 16 Abs. 1; ; GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei maßgeblicher Beteiligung des Ersterwerbers an der zweiterwerbenden Kapitalgesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 16 Abs 1
    Aufhebung; Erwerbsvorgang; Grunderwerbsteuer; Rückgängigmachung; Steuerfestsetzung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 25.04.2007 - II R 18/05

    Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S. des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFH/NV 2007, 1792).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteile vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; in BFH/NV 2006, 1700, und in BFH/NV 2007, 1792).

    Da sich diese Schlussfolgerung trotz gleicher Beweggründe der Parteien mühelos umgehen lässt, indem die Aufhebung des ursprünglichen und der Abschluss des neuen Kaufvertrags nacheinander beurkundet werden, kann der Abschluss beider Verträge in aufeinanderfolgenden Urkunden nicht anders beurteilt werden als ihre Zusammenfassung in einer Urkunde (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1792).

    Tritt der Ersterwerber bei der Beurkundung sowohl für sich als auch als Vertreter einer Kapitalgesellschaft als Zweiterwerberin auf und ist er an dieser Gesellschaft maßgeblich beteiligt, spricht dies prima facie für ein Handeln im eigenen wirtschaftlichen Interesse (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1792).

    Das eigene wirtschaftliche Interesse des Ersterwerbers kann dabei auch darin bestehen, dass er die wirtschaftlichen Folgen eines für ihn ungünstigen Erwerbs in den betrieblichen Bereich der Kapitalgesellschaft verlagern will (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1792).

    Da der für ein Handeln des Klägers im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse sprechende Anscheinsbeweis widerlegbar ist, muss ihm noch Gelegenheit gegeben werden, diesen zu entkräften (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 1792).

  • BFH, 21.02.2006 - II R 60/04

    Vollmachtloser Vertreter: Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFH/NV 2007, 1792).

    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteile vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; in BFH/NV 2006, 1700, und in BFH/NV 2007, 1792).

    c) Um die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszuschließen, muss bei beiden Vorgehensweisen jedoch hinzukommen, dass der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 19.03.2003 - II R 12/01

    Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFH/NV 2007, 1792).

    c) Um die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auszuschließen, muss bei beiden Vorgehensweisen jedoch hinzukommen, dass der Ersterwerber die verbliebene Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770, und in BFH/NV 2006, 1700).

  • BFH, 23.08.2006 - II R 8/05

    GrESt: Rückgängigmachung des Erwerbs und Weiterverkauf in einer Urkunde

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    Denn der Veräußerer wird aus seiner Übereignungsverpflichtung gegenüber dem früheren Erwerber erst mit der Unterzeichnung des Vertrags durch alle Vertragsbeteiligten und damit erst in dem Augenblick entlassen, in dem er bereits wieder hinsichtlich der Übereignung des Grundstücks an den Zweiterwerber gebunden ist (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 8/05, BFH/NV 2007, 273).
  • BFH, 09.03.1994 - II R 86/90

    Keine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG,

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    Der Wegfall der Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück einerseits und die Wiedererlangung der ursprünglichen Rechtsstellung des Veräußerers andererseits stehen --dem systematischen Verhältnis der Steuertatbestände des § 1 GrEStG zu der gegenläufigen Korrekturvorschrift des § 16 GrEStG entsprechend-- in einem sachlichen Zusammenhang (BFH-Urteile vom 9. März 1994 II R 86/90, BFHE 173, 568, BStBl II 1994, 413; in BFH/NV 2006, 1700, und in BFH/NV 2007, 1792).
  • BFH, 21.12.2005 - II B 67/05

    Erwerbsvorgang nach § 16 Abs. 1 GrEStG - Rückgängigmachung

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    "Rückgängig gemacht" ist ein Erwerbsvorgang, wenn über die zivilrechtliche Aufhebung des den Steuertatbestand erfüllenden Rechtsgeschäfts hinaus die Vertragspartner sich derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt (vgl. z.B. Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. März 2003 II R 12/01, BFHE 202, 383, BStBl II 2003, 770; vom 21. Dezember 2005 II B 67/05, BFH/NV 2006, 615; vom 21. Februar 2006 II R 60/04, BFH/NV 2006, 1700; vom 25. April 2007 II R 18/05, BFH/NV 2007, 1792).
  • FG Sachsen, 29.11.2005 - 1 K 1197/03

    Grunderwerbsteuerliche "Rückgängigmachung" eines Kaufvertrages mit Ehegatten als

    Auszug aus BFH, 14.11.2007 - II R 2/06
    Das Finanzgericht (FG) verpflichtete den Beklagten und Revisionskläger (das inzwischen zuständig gewordene Finanzamt --FA--) durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2006, 364 veröffentlichte Urteil, den Grunderwerbsteuerbescheid vom 10. Oktober 2001 aufzuheben, und führte zur Begründung aus, die Veräußerer hätten das Grundstück nicht aufgrund einer den Eheleuten verbliebenen Rechtsposition an die GmbH verkauft.
  • FG Bremen, 24.03.2015 - 2 K 89/14

    Keine Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung für den Ersterwerb bei Aufhebung

    Denn beide Verträge wurden am selben Tag mit fortlaufender Nummer der Urkundenrolle des amtierenden Notars S. abgeschlossen (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2008, 403 , juris Rz 16; in GmbHR 2008, 221, juris Rz 16; in BFH/NV 2011, 306, juris Rz 14).
  • FG Köln, 14.06.2023 - 5 K 308/22

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei Weiterveräußerung

    19.9.2018 - II R 10/16, BFHE 2019, 465, BStBl II 2019, 176: Rückgängigmachung der Grundstücksveräußerung durch eine Gesellschaft bei gleichzeitiger Anteilsveräußerung; BFH v. 14.11.2007 - II R 2/06, GmbHR 2008, 221 für den Fall des Zweiterwerbs durch eine Kapitalgesellschaft, an der der Ersterwerber maßgeblich beteiligt ist).
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